Geflüchtete Ukrainer*innen haben besonderen Schutzstatus
Seit Mitte Februar erreichen die Migrationsberatung (MBE) der AWO Karlsruhe gemeinnützige GmbH verstärkt Anfragen ukrainischer Staatsbürger*innen. Ein Großteil von ihnen lebt schon 
Massenzustrom-Richtlinie
Während zunächst unklar war, welche Möglichkeiten Menschen haben, die aus der Ukraine fliehen, wurde inzwischen von der Europäischen Union (EU) eine unbürokratische Aufnahme der Geflüchteten beschlossen: hierbei handelt es sich um einen speziellen Schutzstatus unter Anwendung der sogenannten Massenzustrom-Richtlinie. Somit müssen keine langwierigen Asylverfahren durchlaufen werden.
Unterstützung durch die Migrationsberatung

Beratungsangebot für Drittstaatsangehörige
Das Beratungsangebot der AWO Migrationsberatung richtet sich jedoch nicht ausschließlich an ukrainische Staatsbürger*innen. Auch Angehörige von Drittstaaten, die bisher in der Ukraine lebten, wie beispielsweise Personen mit einem Schutzstatus oder einer Daueraufenthaltsberechtigung in der Ukraine und deren Familienangehörige machen sich Sorgen um ihre Zukunft und verlassen das Land. Die Migrationsberatung berät in den Sprachen Deutsch, Englisch, Russisch, Französisch, Spanisch, Rumänisch, Bulgarisch, Serbisch/Bosnisch/ Kroatisch.
Als Informationsquelle – zum Teil auch auf Ukrainisch und Russisch – können die Seiten der Flüchtlingsräte empfohlen werden, die gut vernetzt sind und oft frühzeitig über Änderungen informiert sind. PRO ASYL, die gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. (GGUA) und Tacheles e.V. u.v.m. stellen ebenfalls aktuelle Informationen zur Verfügung.
Weiterführende Links:
https://www.fluechtlingsrat.de/
https://www.ggua.de/startseite/
https://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles.html
Anmerkung:
Die EU hat am 4. März 2022 den Beschluss zur Anwendung der sog. Massenzustrom-Richtlinie getroffen. Diese wurde in Deutschland in § 24 des Aufenthaltsgesetzes umgesetzt. Danach wird eine „Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz“ von i.d.R. einem Jahr erteilt, die bis zu max. 3 Jahren verlängert werden kann. Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG haben gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3a AsylbLG Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Quelle: Thomé Newsletter